Betriebsratswahl bei Flaschenpost darf stattfindenSchlappe für Getränke-Lieferdienst vor dem LAG Düsseldorf

Schlappe für Flaschenpost.de: Mit einem Eilantrag wollte der Lieferdienst die Betriebsratswahl in seiner Düsseldorfer Niederlassung stoppen. In zweiter Instanz haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) nun Flaschenpost.de eine Abfuhr erteilt. Gegen das Urteil kann Flaschenpost nicht in Berufung gehen. Damit ist jetzt endgültig klar: Die Betriebsratswahl kann am 2. April wie geplant stattfinden.

Das Landesarbeitsgericht sah keinen Grund für einen Wahlabbruch. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig ist. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“, so das LAG in einer Pressemitteilung.

Dazu erklärt Zayde Torun, Geschäftsführerin der NGG Region Düsseldorf-Wuppertal:

„Demokratie und Rechtsstaatlichkeit haben über Arbeitgeber-Willkür gesiegt. Flaschenpost wollte die Betriebsratswahl mit aller Macht stoppen. Mit dem Urteil hat das Landesarbeitsgericht das Unternehmen klar in die Schranken gewiesen. Die Vorbereitungen für die Betriebsratswahl laufen auf Hochtouren. Auf der Bewerberliste der NGG stehen viele engagierte Mitarbeiter, die sich darauf freuen, am 2. April die Arbeit des neuen Betriebsrates aufzunehmen und die Probleme der Belegschaft in Angriff anzugehen.“

Für sieben der acht gekündigten Flaschenpost-Mitarbeiter hat die NGG Kündigungsschutzklagen eingereicht. „Es wird noch einige Wochen dauern, bis diese Verfahren entschieden sind. Aber wir sind zuversichtlich, dass das Gericht auch die Kündigungen aus der Welt schafft“, so Torun. Laut Gewerkschaft haben alle Gekündigten Ihre Kandidatur zur Betriebsratswahl eingereicht. Torun: „Sie haben jetzt gute Aussichten, in den neuen Betriebsrat gewählt zu werden, auch wenn sie den Ausgang ihres Kündigungsschutzverfahrens abwarten müssen.“

Az: 7 TaBVGa 2/20