Seit dem 11. Mai dürfen in NRW Restaurants, Gaststätten und Hotels schrittweise öffnen. Nachdem die Corona-Epidemie die Branche und die Beschäftigten massiv getroffen und in eine schwere Krise gestützt hat, ist die Wiederöffnung der Betriebe eine gute Nachricht. Doch die Politik hat der Branche strenge Auflagen auferlegt. Bei der Umsetzung sind Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte sehr stark gefordert. In diesem Artikel findest du wichtige Informationen zu den Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen im Rahmen der aktuellen Öffnungsstrategie. Bitte nimm Dir dafür ein paar Minuten Zeit. Die Hygienestandards des Landes NRW findest du hier zum Download.
In welcher Abfolge wird die Gastronomie in NRW geöffnet?
In NRW wird eine stufenweise Wiedereröffnung angestrebt. Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:
- Gastronomische Angebote in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt. Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
- Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
- Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.
Ab dem 18. Mai werden Hotels auch für inländische Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs und Diskotheken.
Die Landesregierung NRW hat zudem festgelegt, welche Veranstaltungen und Versammlungen wieder zulässig sind. Diese Versammlungen können in geeigneten Räumen von gastronomischen Betrieben stattfinden.
- Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) dienen.
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
In der Innen- und Außengastronomie gilt ab dem 11. Mai Folgendes:
Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind die festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu folgenden Gruppen gehören: a) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, b) Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, c) die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.
Die oben genannten gastronomischen Betriebe dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen (z.B. von Gremien) unter den genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe
In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Die Untersagung gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.
Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
Was musst Du jetzt beachten?
Es ist jetzt sehr wichtig, dass nicht nur die Gastronomen, sondern auch die Mitarbeiter möglichst umfassend informiert sind – zum eigenen Schutz und damit auch die Gäste sich wohlfühlen können. Die Gastronomie ist erfahren in Hygienestandards, nun gilt es jedoch diese noch massiv auszubauen. Wir empfehlen, im Betrieb jeden einzelnen Arbeitsschritt zu besprechen. Dafür sind Inhaber und Geschäftsführungen verantwortlich! Diese müssen den Mitarbeitenden alle notwendigen Materialien wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzmasken etc. kostenlos und ausreichend zur Verfügung stellen.
Was muss der Betriebsrat tun?
Betriebsräte können und sollten ihre Mitbestimmungsrechte nutzen, um sicherstellen, dass im Betrieb alles getan wird, um die Beschäftigten (und selbstverständlich auch die Gäste) vor Infektionen zu schützen. Das NRW-Arbeits- und Gesundheitsministerium „Spielregeln“ herausgegebenen, die hier heruntergeladen werden können. Die Ansätze sind weitestgehend richtig. Im Vorfeld hat die NGG.NRW gegenüber dem Ministerium auch einige kritische Anmerkungen zu dem Papier gemacht. So ist zum Beispiel überhaupt nicht klar, wie das (leider oft unterbesetzte) Personal die Auflagen erfüllen und die vielen zusätzlichen Arbeitsschritte leisten soll. Das kann nur funktionieren, wenn im Betrieb darauf geachtet wird, dass ausreichend Personal eingeteilt wird. Und dies ist eine wichtige Aufgabe, die den Betriebsräten zukommt.
Nur gemeinsam geht’s!
Die nächsten Tage und Wochen werden für alle Beteiligten im Gastgewerbe stressig. Die NGG steht euch selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite. Lasst uns gemeinsam daran arbeiten, dass der Arbeits- und Infektionsschutz im Gastgewerbe erfolgreich umgesetzt wird und die Öffnung der Betriebe am Ende zum Erfolg für alle Beteiligten wird.